Bauprodukte
Was versteht man unter Bauprodukten?
Beim Begriff Bauprodukte muss zwischen der Definition entsprechend der Europäischen Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauproduktenverordnung) und der Musterbauordnung MBO, welche in Deutschland mit gilt und deren Umsetzung in den Bundesländern mit den Landesbauordnungen (Bauordnung der Länder) erfolgt, unterschieden werden.
Vereinfacht gilt, dass Bauprodukte dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden, wobei Bauwerke im Sinne der Verordnung (EU) 2024/3110 die Gebäude und auch Tief- und Ingenieurbauten umfassen. In der Musterbauordnung MBO wird anstelle von Tief- und Ingenieurbauten von baulichen Anlagen oder Anlagen gesprochen und dort auch definiert, was unter den Letztgenannten zu verstehen ist.
Müssen Bauprodukte ein Ü-Zeichen oder ein CE-Zeichen tragen?
Ob Bauprodukte ein Ü-Zeichen oder ein CE-Zeichen tragen müssen, hängt unter anderem davon ab, ob europäisches oder nationales Recht für ein Bauprodukt gilt.
Aufgrund der hohen Komplexität ist nicht immer eine eindeutige Zuordnung eines Produktes zum Beispiel zu einer harmonisierten technischen Spezifikation, einer Europäische Technische Bewertung (ETA), einer Norm etc. möglich. In einem solchen Fall empfehlen wir, sich direkt mit der Produktinformationsstelle in dem Mitgliedsstaat in Verbindung zu setzen, wo ein Produkt dann als Bauprodukt Inverkehr gebracht werden soll. In Deutschland ist diese Stelle das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).
Was sind die Voraussetzungen für eine Leistungs- und Konformitätserklärung / Übereinstimmungserklärung?
Eine der wesentlichen Anforderungen für Bauprodukte nach europäischem oder nationalem Recht ist, dass ein Hersteller ein System der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) aufbauen muss, dieses bei der Fertigung dann umzusetzen hat und dieses System aufrechterhält.
Zugleich hat ein Hersteller auch Maßnahmen festzulegen, die sicherzustellen, dass sein Personal, welches durch seine Tätigkeiten einen Einfluss auf eine zu erstellenden Leistungs- und Konformitätserklärung / Übereinstimmungserklärung ausübt, entsprechend qualifiziert ist und weitergebildet wird.
Für Bauprodukte nach nationalem Recht stehen die als PÜZ-Stelle anerkannten SLVs den Herstellern zur Verfügung als:
- Prüfstelle
- Überwachungsstelle
- Zertifizierungsstelle
Ob eine oder mehrere Tätigkeiten im Einzelfall zu erbringen sind, ergibt sich durch die geforderte Art der Übereinstimmungsbestätigung. Diese ist entweder in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB, in der für ein bestimmtes Bauprodukt geltenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - abZ – und / oder der allgemeinen Bauartgenehmigung – aBG oder auch in einer Zustimmung im Einzelfall aufgeführt.
Für Bauprodukte nach harmonisierten europäischen Spezifikationen (Normen) oder nach Europäischen Technischen Bewertungen (ETA) kann eine Zertifizierung durch die notifizierte Stelle DVS ZERT GmbH erfolgen. In diesem Fall stellen die SLVs DVS ZERT jeweils projektbezogen ihr Fachpersonal für die Durchführung von Auditierungen zur Verfügung.
Ihre Vorteile
- Kompetenz im Umgang mit den Produktnormen / den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - abZ – und / oder der allgemeinen Bauartgenehmigung – aBG oder auch bei einer Zustimmung im Einzelfall
- Objektive Bestätigung der gemäß Übereinstimmungsbestätigung gestellten Anforderungen durch eine strukturierte und bewährte Vorgehensweise, verbunden mit einer umfassenden Kompetenz der Mitarbeiter im jeweiligen Fachgebiet
- Alle Berichte und Zertifikate gelten in allen Bundesländern
- Vertrauen bei den Kunden durch eine jahrzehntelange Erfahrung als PÜZ-Stelle